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02.04.2012 - 13:29:51
Bundesministerium der Justiz informiert: Allgemeine Informationspflichten im Impressum (Pflichtangaben nach TMG § 5) siehe Link.
Speziell auch § 11 Information des Versicherungsnehmers und Pflichtangaben (GewO, HGB) für den gewerblichen Schriftverkehr mit Kunden. Diese Angaben gelten ab 1.1.2007 für den gesamten Schriftverkehr z.B.
Email, Fax, Brief usw.
Verwenden sie normalen gut lesbaren Text für alle Pflichtangaben. Texte als Bilder sind nicht geeignet, denn sie werden z.B. von Textbrowsern nicht angezeigt und können von vielen Personen nicht gelesen werden.
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